Vereinigung der Strassenbau- und Verkehrsingenieure in Schleswig-Holstein e.V.
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Samstag, 19. Mai 2012

Satzung

der Vereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure in Schleswig-Holstein e.V.


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

Die Vereinigung wurde am 03.11.1956 gegründet. Sie führt den Namen "Vereinigung der Straßen- und Verkehrsingenieure Schleswig-Holstein e.V." (VSVI-SH). Sie hat ihren Sitz in Kiel. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel eingetragen. Gerichtsstand ist Kiel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck der Vereinigung

Die Vereinigung hat den Zweck, die in Schleswig-Holstein für das Straßen- und Verkehrswesen tätigen Ingenieure zusammen zu schließen mit dem Ziel, die technische und wissenschaftliche Fach-Weiterbildung sowie die berufsständischen Bestrebungen zu fördern und bei der Lösung von technischen, fachlichen und politischen Fragen des Straßen- und Verkehrswesens mitzuwirken. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Seminare, Vorträge, Öffentlichkeitsarbeit, Besichtigungen und Zusammenarbeit mit anderen technischen Vereinigungen. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Wirtschaftliche Zwecke wie Erwerb und gewinnbringende Verwaltung des eigenen Vermögens werden nicht verfolgt. Die Landesvereinigung wird in regional abgegrenzte Bezirksgruppen untergliedert. Zur Vertretung auf Bundesebene tritt die Landesvereinigung Schleswig-Holstein dem Dachverband "Bundesvereinigung der Straßenbau- und Verkehrsingenieure" bei.


§ 3 Mitgliedschaft

In der Vereinigung können aufgenommen werden:

1. als ordentliche Mitglieder

1.1 alle im Straßen- und Verkehrswesen tätigen Ingenieure, die die Abschlussprüfung einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte (Technische Hochschule, Technische Universität, Fachhochschule, Ingenieurschule) bestanden haben,

1.2 alle im Straßen- und Verkehrswesen Tätigen, soweit sie mindestens fünf Jahre Ingenieuraufgaben in leitender oder selbständiger Stellung im vorgenannten Sinne erfüllt haben und somit augrund ihrer Erfahrung dem Personenkreis zu 1.1 zugerechnet werden können,

2. als außerordentliche Mitglieder

Studierende des Bauingenieurwesens an einer anerkannten technischen Ausbildungsstätte wie unter 1.1 beschrieben bis zum Abschluss ihres Studiums,

3. als Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung der Ziele der Vereinigung oder in Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben besondere Verdienste im Straßen- oder Verkehrswesen erworben haben. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt.

Als Mitglied darf nur aufgenommen werden, wer sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, in dem über den Aufnahmeantrag entschieden wird. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und die Satzung. Bei Wechsel von Landesvereinigung zu Landesvereinigung bleibt der einmal anerkannte Mitgliedsstand erhalten.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod
  2. Austritt
    Der Austritt ist schriftlich beim Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende zu erklären.
  3. Ausschluss
    Der Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn:
    3.1 die für die Mitgliedschaft notwendigen satzungsgemäßen Voraussetzungen wegfallen,
    3.2 grobe und wiederholte Verstöße gegen die Satzung festgestellt werden, oder wenn die Mitgliedsbeiträge trotz wiederholter Aufforderung, letztlich durch Einschreiben mit Fristangabe, länger als zwei Jahre nicht bezahlt sind,
    3.3 durch den Ältestenrat ein ehrenrüriges Verhalten festgestellt wird.

Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder für das kommende Geschäftsjahr festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus fällig. Er ist, wenn nicht anders in einer Mitgliederversammlung beschlossen, in einem Betrag zu entrichten. Der Beitrag muss jeweils bis spätestens zum 31. März jeden Jahres gezahlt werden. Mitglieder, die im Laufe des Jahres Mitglied werden, bezahlen den vollen Beitrag, soweit ihre Aufnahme bis zum 30. des Jahres erfolgt, im anderen Falle ist der halbe Jahresbeitrag einen Monat nach Zustellung der Mitgliedskarte fällig.

Bei Wechsel zu einer anderen Landesvereinigung eines Mitglieds im Laufe des Kalenderjahres ist kein zusätzlicher Beitrag zu zahlen.

Für die Mitglieder gemäß § 3 gilt folgende Beitragsordnung:

  • ordentliche Mitglieder: 100 % des festgelegten Jahresbeitrag
  • außerordentliche Mitglieder: keine Beitragszahlung
  • Ehrenmitglieder: keine Beitragszahlung


§ 5 Organe

Die Organe sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Ältestensrat

 
§ 6 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung muss folgende Punkte umfassen:

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden

Sowohl ordentliche als auch außerordentliche Mitgliederversammlungen sind schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Wochen mit Tagesordnung einzuberufen.
Nur in besonders dringenden Fällen ist der Vorstand berechtigt, mit einer kürzeren, mindestens aber siebentägigen Ladungsfrist einzuladen.

Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen. Über die Zulassung von Anträgen aus der Mitgliederversammlung entscheidet diese mit einfacher Mehrheit. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden, soweit nach Gesetz und Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungsbeschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer,
  4. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
  5. dem Schatzmeister,
  6. dem stellvertretenden Schatzmeister,
  7. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
  8. dem Referenten für fachliche Fortbildung,
  9. dem Koordinierungsreferenten,
  10. den Bezirksgruppenvorsitzenden.

Der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Mindestens zwei von ihnen vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der geschäftsführende Vorstand und seine Stellvertreter sowie die Referenten werden in der Mitgliederversammlung gewählt, die Bezirksgruppenvorsitzenden und ihre Stellvertreter in den der Mitgliederversammlung vorhergehenden jeweiligen Bezirksgruppenversammlungen. Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Bezirksgruppenvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden bis zur Mitgliederversammlung von dem geschäfsführenden Vorstand bestätigt. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfalle erfolgt die Nachwahl und Bestätigung durch den Vorstand.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens drei der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Vorstand kann für die Bearbeitung besonderer Aufgaben Arbeitskreise einsetzen.

Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Besondere Aufwendungen werden auf Nachweis erstatten.


§ 8 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die alle vier Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen weder dem Vorstand angehören noch als Rechnungsprüfer tätig sein. Der Ältestenrat tritt auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer Miglieder an den Vorsitzenden der Vereinigung zusammen. Der Ältestenrat ist u.a. zur Behandlung von Ehrensachen zuständig. Das Verfahren selbst richtet sich nach der Ehrenordnung.


§ 9 Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Kassen- und Vermögensverwaltung der Vereinigung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Mindestens alle vier Jahre ist einer der Rechnungsprüfer neu zu wählen. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung des nächstfolgenden Jahres über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und beantragen die Entlastung des Vorstandes.


§ 10 Protokolle und Niederschriften

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und mindestens einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Protokolle und Niederschriften sind kurzfristig nach stattgefundener Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung wird spätestens 3 Monate vor der nächsten Mitgliederversammlung auf der Internetseite der VSVI-SH veröffentlicht.


§ 11 Auflösung

Eine Auflösung der Vereinigung kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung erforderlich. Wenn in einer einberufenen Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit drei Viertel der anwesenden Stimmen endgültig beschließen kann.
Im Falle der Auflösung beschließt die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung; eine Rückführung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.


Stand: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 11.05.2007

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